====== Entscheidung über den Überprüfungsantrag ====== Regel 318 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wie der Kanzler über den Überprüfungsantrag entscheidet und welche Maßnahmen ergriffen werden. **Regel 318 (2) EPGVO** Der Kanzler kennzeichnet den Überprüfungsantrag mit dem Status "Gegenstand eines Überprüfungsantrags" und entscheidet so bald wie möglich über den Antrag. Wird endgültig entschieden, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist, wird die ursprüngliche Entscheidung entsprechend geändert oder aufgehoben. ===== siehe auch ===== Regel 318 EPGVO -> [[Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts.