====== Entscheidung über den Überprüfungsantrag ====== Regel 333.4 EPGVO legt fest, dass der Spruchkörper so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag entscheiden muss. **Regel 333.4 EPGVO** Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 333 -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.