====== Entscheidung über den Einspruch ====== Regel 20.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Prozess, wie der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet. **Regel 20.1 EPGVO** Der Berichterstatter entscheidet so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 19.5 genannten Frist über den Einspruch und gewährt den Parteien rechtliches Gehör. Die Entscheidung enthält Hinweise an die Parteien und die Kanzlei bezüglich des nächsten Verfahrensschrittes. Basierend auf Regel 20 EPGVO entscheidet der Berichterstatter über den vorläufigen Einwand und gibt den Parteien die Gelegenheit, angehört zu werden.((EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 28. August 2023 – UPC_CFI_545571/2023)) ===== siehe auch ===== Regel 20 EPGVO -> [[Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert.