====== Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ====== Regel 320.6 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung. **Regel 320.6 EPGVO** Der Spruchkörper entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt. ===== siehe auch ===== Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.