====== Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ====== Regel 189 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Regel 189 (1) EPGVO -> [[Zulässigkeit des Antrags]] \\ Legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens prüft und über dessen Zulässigkeit entscheidet. Regel 189 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Beschreibt, dass das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entweder als unzulässig zurückweist oder dem Antrag stattgibt und das Verfahren wieder aufnimmt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.