====== Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe ====== Regel 372 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet und beschreibt die möglichen Entscheidungen. **Regel 372 (3) EPGVO** Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe. Es kann den Antrag bewilligen, teilweise bewilligen oder ablehnen. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen. ===== siehe auch ===== Regel 372 EPGVO -> [[Verfahrenshilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung von Verfahrenshilfe.