====== Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ====== Regel 373 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht. Regel 373 (1) EPGVO -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht. Regel 373 (2) EPGVO -> [[Entscheidung des Gerichts]] \\ Legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet und die andere Partei zur Stellungnahme auffordern kann. Regel 373 (3) EPGVO -> [[Mitteilung der Entscheidung]] \\ Regelt die Mitteilung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsteller und die andere Partei. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.