====== Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher ====== Regel 144 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher. Regel 144.1 EPGVO -> [[Anordnung der Offenlegung]] \\ Beschreibt die Anordnung des Gerichts zur Offenlegung der Bücher durch die unterlegene Partei. Regel 144.2 EPGVO -> [[Ablehnung des Antrags]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben wird. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON SCHADENERSATZ UND ENTSCHÄDIGUNG|Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.