====== Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung der Bücher ====== Regel 144 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Offenlegung der Bücher und die Anordnung der Offenlegung unter bestimmten Bedingungen. Regel 144 (1) EPGVO -> [[Anordnung der Offenlegung]] \\ Das Gericht kann anordnen, dass die unterlegene Partei dem Antragsteller innerhalb einer festzusetzenden Frist und zu den Bedingungen, die das Gericht unter anderem unter Berücksichtigung von Artikel 58 des Übereinkommens und Regel 190.1. und .4 als angemessen erachtet, die Bücher offenlegt. Regel 144 (2) EPGVO -> [[Mitteilung und Fristsetzung]] \\ Kann dem Antrag auf Offenlegung der Bücher nicht stattgegeben werden, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit und setzt eine Frist fest, innerhalb derer das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz fortgeführt wird. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.