====== Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz ====== Regel 174 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren und die Kriterien, nach denen das Gericht über einen Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz entscheidet. Regel 174 (1) EPGVO -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Legt fest, dass das Gericht den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz prüft und dabei die vorgelegten Beweismittel und Tatsachen berücksichtigt. Regel 174 (2) EPGVO -> [[Entscheidungskriterien]] \\ Beschreibt die Kriterien, die das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz anwendet, einschließlich der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des geforderten Betrags. Regel 174 (3) EPGVO -> [[Form der Entscheidung]] \\ Regelt, dass die Entscheidung des Gerichts schriftlich ergeht und die wesentlichen Gründe für die Entscheidung enthält. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.