====== Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten ====== Regel 268 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien über den Antrag auf Festsetzung der Kosten entscheidet. **Regel 268 (1) EPGVO** Das Gericht entscheidet nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien über den Antrag auf Festsetzung der Kosten. ===== siehe auch ===== Regel 268 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Kosten durch das Gericht.