====== Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme ====== Regel 283 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme durch das Gericht. Regel 283 (1) EPGVO -> [[Anhörung der Parteien]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien anhören muss, bevor es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme entscheidet. Regel 283 (2) EPGVO -> [[Entscheidung ohne Anhörung]] \\ Erlaubt dem Gericht, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung der Parteien zu entscheiden, wenn dies zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Regel 283 (3) EPGVO -> [[Form und Inhalt der Entscheidung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.