====== Entscheidung über Beschleunigungsanordnung ====== Regel 230 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass der Spruchkörper nach Anhörung der Parteien entscheidet, ob eine Beschleunigungsanordnung erlassen wird. **Regel 230 (3) EPGVO** Nachdem er den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich, ob eine Beschleunigungsanordnung gemäß Regel 225(e) erlassen wird. ===== siehe auch ===== Regel 230 EPGVO -> [[Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)]] \\ Beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien.