====== Entscheidung über Anträge auf einstweilige Maßnahmen ====== Regel 160 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wie das Gericht über Anträge auf einstweilige Maßnahmen entscheidet und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden. **Regel 160 (3) EPGVO** Das Gericht entscheidet über Anträge auf einstweilige Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei berücksichtigt es insbesondere: (a) die Dringlichkeit der Maßnahme, (b) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, (c) die Interessen der Parteien. ===== siehe auch ===== Regel 160 EPGVO -> [[Anträge auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die Anträge auf einstweilige Maßnahmen, die von den Parteien während eines Verfahrens gestellt werden können.