====== Entscheidung über Anträge ====== Regel 13.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q). **Regel 13.3 EPGVO ** Der Berichterstatter entscheidet nach seiner Bestimmung gemäß Regel 18 so bald wie möglich über alle gemäß Absatz 1(q) gestellten Anträge. ===== siehe auch ===== Regel 13 EPGVO -> [[Inhalt der Klageschrift]] \\ Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.