====== Entscheidung ohne Anhörung ====== Regel 283 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, in dringenden Fällen ohne vorherige Anhörung der Parteien zu entscheiden, wenn dies zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. **Regel 283 (2) EPGVO** In dringenden Fällen kann das Gericht ohne vorherige Anhörung der Parteien entscheiden, wenn dies zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien so bald wie möglich Gelegenheit zur Stellungnahme. ===== siehe auch ===== Regel 283 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme durch das Gericht.