====== Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs ====== Regel 20 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert. Regel 20.1 EPGVO -> [[Entscheidung über den Einspruch]] \\ Der Berichterstatter entscheidet so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 19.5 genannten Frist über den Einspruch und gewährt den Parteien rechtliches Gehör. Regel 20.2 EPGVO -> [[Behandlung im Hauptverfahren]] \\ Ist der Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, unterrichtet der Berichterstatter die Parteien hierüber. ===== siehe auch ===== EPGVO, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#VERFAHREN BEI ERHEBUNG EINES EINSPRUCHS DURCH DEN BEKLAGTEN|Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten]] \\ Regelt das Verfahren bei Einspruch des Beklagten.