====== Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs ====== Regel 20 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert. **Regel 20 EPGVO** Der Berichterstatter entscheidet über den Einspruch und informiert die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt. ===== siehe auch ===== Regel 19 EPGVO -> [[Einspruch]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben. Regel 21 EPGVO -> [[Berufung gegen eine Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs]] \\ Erlaubt die Berufung gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, dem Einspruch stattzugeben oder ihn zurückzuweisen.