====== Entscheidung nach Maßgabe der Anträge ====== Artikel 76 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] besagt, dass das Gericht nach den Anträgen der Parteien entscheidet und nicht mehr zusprechen darf, als beantragt ist. **Artikel 76 (1)** Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 76 -> [[Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör]] \\ Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.