====== Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit ====== Regel 209.3 EPGVO regelt die sofortige Entscheidung durch den ständigen Richter in Fällen äußerster Dringlichkeit. **Regel 209.3 EPGVO** In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der gemäß Regel 345.5 bestellte ständige Richter über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie das weitere Verfahren hinsichtlich des Antrags sofort entscheiden. ===== siehe auch ===== Regel 209 -> [[Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.