====== Entscheidung in der Sache ====== Regel 124 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Regel 124 (1) EPGVO -> [[Anforderungen an die Entscheidung]] \\ Beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache. Regel 124 (2) EPGVO -> [[Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung]] \\ Erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei Schadenersatz oder Entschädigung zuzusprechen. Regel 124 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits]] \\ Regelt, dass das Gericht auch über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.