====== Entscheidung in der Sache ====== Regel 118 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts. Regel 118.1 EPGVO -> [[Anordnungen und Maßnahmen]] \\ Das Gericht kann auf Antrag die Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung anordnen. Regel 118.2 EPGVO -> [[Bedingte Entscheidungen]] \\ Die Lokal- oder Regionalkammer kann ihre Entscheidung in der Sache unter bestimmten Bedingungen treffen oder das Verfahren aussetzen. Regel 118.3 EPGVO -> [[Widerruf des Patents]] \\ Wird das Patent für nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent ganz oder teilweise. Regel 118.4 EPGVO -> [[Anträge nach Endentscheidung]] \\ Parteien können nach einer Endentscheidung Anordnungen beantragen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Regel 118.5 EPGVO -> [[Kostenentscheidung dem Grunde nach]] \\ Das Gericht entscheidet dem Grunde nach über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Regel 118.6 EPGVO -> [[Zeitpunkt der Entscheidung]] \\ Das Gericht erlässt die Entscheidung in der Sache so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. Regel 118.7 EPGVO -> [[Verkündung der Entscheidung]] \\ Das Gericht kann seine Entscheidung unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung verkünden. Regel 118.8 EPGVO -> [[Vollstreckbarkeit der Anordnungen]] \\ Anordnungen sind erst vollstreckbar, nachdem bestimmte Bedingungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN|Mündliches Verfahren]] \\ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Entscheidung in der Sache.