====== Entscheidung gemäß weiteren Regeln ====== Regel 117 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind und keine Entscheidung auf Grundlage der Schriftsätze und Beweismittel getroffen werden kann. **Regel 117 (2) EPGVO** Andernfalls trifft das Gericht eine Entscheidung gemäß den Regeln 118 und 350 bis 354. ===== siehe auch ===== Regel 117 EPGVO -> [[Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung]] \\ Behandelt das Vorgehen des Gerichts, wenn beide Parteien bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind.