====== Entscheidung des Spruchkörpers ====== Regel 363 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass der Spruchkörper nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung erlassen kann. **Regel 363 (2) EPGVO** Der Spruchkörper kann nach Prüfung des Vorschlags des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 363 EPGVO -> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]] \\ Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.