====== Entscheidung des Gerichts über die Änderung der Parteien ====== Regel 304 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Änderung der Parteien entscheidet und die Parteien über die Entscheidung informiert. **Regel 304 (2) EPGVO** Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Änderung der Parteien und informiert die Parteien über die Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts ist für alle Parteien verbindlich. ===== siehe auch ===== Regel 304 EPGVO -> [[Änderung der Parteien]] \\ Behandelt die Änderung der Parteien im Verfahren und die Anforderungen an den Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer Partei.