====== Entscheidung des Gerichts über alternative Zustellung ====== Regel 275 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf alternative Zustellung entscheidet und die Bedingungen für eine solche Zustellung festlegt. **Regel 275 (2) EPGVO** Das Gericht entscheidet über den Antrag auf alternative Zustellung und legt die Bedingungen für eine solche Zustellung fest. Dabei berücksichtigt es die Gründe des Klägers und die Umstände des Falls. Das Gericht kann die alternative Zustellung unter bestimmten Bedingungen zulassen, um sicherzustellen, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt. ===== siehe auch ===== Regel 275 EPGVO -> [[Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen.