====== Entscheidung des Gerichts ====== Regel 379 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit, den Antrag abzulehnen oder zu bewilligen. **Regel 379 (3) EPGVO** Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Prozesskostenhilfe, nachdem es die Stellungnahme der anderen Partei berücksichtigt hat. Es kann den Antrag ablehnen oder bewilligen. ===== siehe auch ===== Regel 379 EPGVO -> [[Prüfung und Entscheidung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe durch die Kanzlei und das Gericht und legt fest, dass die andere Partei zur Stellungnahme aufgefordert werden kann.