====== Entscheidung des Berufungsgerichts ====== Regel 242 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungsgericht, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Regel 242 (1) EPGVO -> [[Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung]] \\ Das Berufungsgericht weist die Berufung entweder zurück oder hebt die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise auf und ersetzt sie durch eine eigene Entscheidung oder Anordnung, auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens. Regel 242 (2) EPGVO -> [[Befugnisse des Berufungsgerichts]] \\ Das Berufungsgericht kann: (a) sämtliche dem Gericht erster Instanz zukommenden Befugnisse ausüben, (b) die Klage in Ausnahmefällen zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverweisen. ===== siehe auch ===== Regel 243 EPGVO -> [[Zurückverweisung]] \\ Erlaubt dem Berufungsgericht, die Klage zur Entscheidung oder erneuten Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und beschreibt die Bindung des Gerichts erster Instanz an die Entscheidung des Berufungsgerichts.