====== Entscheidung des Berufungsgerichts ====== Regel 242 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren. Regel 242.1 -> [[Zurückweisung oder Aufhebung der Entscheidung]] \\ Beschreibt die Optionen des Berufungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen oder die Entscheidung oder Anordnung ganz oder teilweise aufzuheben. Regel 242.2 -> [[Befugnisse des Berufungsgerichts]] \\ Regelt die Befugnisse des Berufungsgerichts, einschließlich der Möglichkeit, die Klage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 4 – ENTSCHEIDUNGEN UND WIRKUNGEN VON ENTSCHEIDUNGEN|Entscheidungen und Wirkungen von Entscheidungen]] \\ Behandelt die Entscheidungen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren und deren Auswirkungen.