====== Entscheidung bei Uneinigkeit über Übersetzungskosten ====== Regel 324 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass bei Uneinigkeit über die Übersetzungskosten der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3 entscheidet. **Regel 324 (2) EPGVO** Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet der Berichterstatter beziehungsweise der Präsident des Gerichts erster Instanz gemäß Regel 323.3. ===== siehe auch ===== Regel 324 EPGVO -> [[Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Folgen einer Änderung der Verfahrenssprache während des Verfahrens und die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen und Unterlagen.