====== Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ====== Regel 13 der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] regelt die Zahlung der Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung. Regel 13 (1) -> [[Zahlung der Jahresgebühren]] \\ Die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie eventuelle Zuschlagsgebühren bei verspäteter Zahlung sind an das Europäische Patentamt zu entrichten. Regel 13 (2) -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] \\ Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr fällig und müssen bis zum letzten Tag des Monats, der dem Anmeldemonat des Patents entspricht, entrichtet werden. Eine Zahlung kann bis zu drei Monate vor der Fälligkeit erfolgen. Regel 13 (3) -> [[Zahlung bei verspäteter Entrichtung]] \\ Eine verspätete Zahlung der Jahresgebühr kann innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit unter Entrichtung einer Zuschlagsgebühr erfolgen. Regel 13 (4) -> [[Zahlung nach Eintragung der einheitlichen Wirkung]] \\ Wenn die Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig werden, können sie innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Regel 13 (5) -> [[Fälligkeit vor Mitteilung der Eintragung]] \\ Jahresgebühren, die vor der Mitteilung der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig geworden wären, werden erst am Tag der Mitteilung fällig und können ohne Zuschlagsgebühr innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag entrichtet werden. Regel 13 (6) -> [[Anwendung von Regel 51 EPÜ]] \\ Die Vorschriften von Regel 51 Absätze 4 und 5 des EPÜ sind entsprechend auf das Verfahren zur Zahlung der Jahresgebühren anzuwenden. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.