====== Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr ====== Regel 60.2 EPGVO legt fest, dass der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr entrichten muss, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt. **Regel 60.2 EPGVO** Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage EUR 500.000, hat der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 60 -> [[Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.