====== Entgegnung auf den Antrag auf Offenlegung der Bücher ====== Regel 142 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, was zu tun ist, wenn die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen tritt. **Regel 142 (2) EPGVO** Tritt die unterlegene Partei dem Antrag auf Offenlegung der Bücher entgegen, muss sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Rechnungslegung eine Erwiderung auf den Antrag auf Rechnungslegung einreichen. ===== siehe auch ===== Regel 142 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Offenlegung der Bücher eine Erwiderung einreichen muss und beschreibt die Anforderungen an die Erwiderung, Replik und Duplik.