====== Endgültige Entscheidung ====== Regel 164 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungsgericht, eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. **Regel 164 (3) EPGVO** Das Berufungsgericht kann eine endgültige Entscheidung in der Sache treffen, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. ===== siehe auch ===== Regel 164 EPGVO -> [[Entscheidungen des Berufungsgerichts]] \\ Beschreibt die Entscheidungen, die das Berufungsgericht treffen kann.