====== Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) ====== Regel 363.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) ist. **Regel 363.2 EPGVO** Wird die Entscheidung vom Gericht erster Instanz gemäß den Regeln 360, 361 und 362 erlassen, ist sie eine Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a). ===== siehe auch ===== Regel 363 -> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]] \\ Regelt die Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche.