====== Ende der Aussetzung ====== Regel 296.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wann die Aussetzung des Verfahrens endet und welche Bedingungen dafür gelten. **Regel 296.2 EPGVO** Ist die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt, endet die Aussetzung an dem Tag, der in der Anordnung, das Verfahren wieder aufzunehmen, angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 296 EPGVO -> [[Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens]] \\ Behandelt die Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens.