====== Ende der Aussetzung ====== Regel 296 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Aussetzung endet, wenn die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt ist, an dem Tag, der in der Anordnung zur Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam. **Regel 296 (2) EPGVO** Ist die Dauer der Aussetzung in der Anordnung nicht festgelegt, endet die Aussetzung an dem Tag, der in der Anordnung, das Verfahren wieder aufzunehmen, angegeben ist; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung der Wiederaufnahme wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 296 EPGVO -> [[Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.