====== Ende der Amtszeit ======
**Artikel 9 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Abgesehen von der Neubesetzung nach Ablauf der Amtszeit gemäß Artikel 4 und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch dessen Rücktritt.
**Artikel 9 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Berufungsgerichts oder – im Falle der Richter des Gerichts erster Instanz – an den Präsidenten des Gerichts erster Instanz zur Weiterleitung an den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses zu richten.
**Artikel 9 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 10 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
**Artikel 9 (4) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Bei Ausscheiden eines Richters wird ein neuer Richter für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers ernannt.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\