====== Elektronische Verfahren ====== **Artikel 44 EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] macht nach Maßgabe der [[Verfahrensordnung]] den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen. Nach Art. 44 EPGÜ [-> [[Elektronische Verfahren]]] und Regel 4.1 EPGVO [-> [[Elektronische Einreichung von Unterlagen]]] müssen Schriftsätze grundsätzlich elektronisch über das CMS [-> [[Case Management System]]] eingereicht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das CMS nicht funktionsfähig ist (z. B. technische Störungen).((EPG, Zentralkammer Mailand, Anordnung vom 1. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel 1: Organisation und Verfahrensvorschriften|Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.