====== Elektronische Verfahren ====== **Artikel 44 EPGÜ** \\ Das [[Gericht]] macht nach Maßgabe der [[Verfahrensordnung]] den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel 1: Organisation und Verfahrensvorschriften|Organisation und Verfahrensvorschriften]] \\ Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.