====== Elektronische Quittung ====== Regel 327 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass der Eingang der elektronisch eingereichten Unterlagen durch eine elektronische Quittung bestätigt wird. **Regel 327 (2) EPGVO** Der Eingang der elektronisch eingereichten Schriftsätze und Unterlagen wird durch eine elektronische Quittung bestätigt, die den Zeitpunkt des Eingangs angibt. ===== siehe auch ===== Regel 327 EPGVO -> [[Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.