====== Elektronische Einreichung von Unterlagen ====== Regel 4 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erklärt, dass Schriftsätze und Unterlagen elektronisch einzureichen sind und eine elektronische Quittung den Eingang bestätigt. **Regel 4 (1) EPGVO** Schriftsätze und andere Unterlagen sind zu unterzeichnen und bei der Kanzlei oder betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Parteien sind gehalten, die online verfügbaren amtlichen Formulare zu verwenden. Der Eingang der Unterlagen wird durch die automatische Ausgabe einer elektronischen Quittung bestätigt, auf der Datum und Ortszeit des Eingangs angegeben sind. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPGVO -> [[Einreichung von Unterlagen]] \\ Behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den Nebenstellen.