====== Elektronische Einreichung ====== Regel 327 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form eingereicht werden müssen. **Regel 327 (1) EPGVO** Sämtliche Schriftsätze und andere Unterlagen sind bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen, sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt. ===== siehe auch ===== Regel 327 EPGVO -> [[Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form und die Bestätigung des Eingangs durch eine elektronische Quittung.