====== Einzelzubereitung von Arzneimitteln ====== Artikel 27 e) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung erstrecken. **Artikel 27 e)** die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung und auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen; ===== siehe auch ===== Artikel 27 -> [[Beschränkungen der Wirkungen des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.