====== Einzelheiten der Organisation und Arbeitsweise des Gerichts ====== Artikel 40 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] legt fest, dass in der Satzung die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt werden. **Artikel 40 (1)** In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt. ===== siehe auch ===== Artikel 40 -> [[Satzung]] \\ Regelt die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts.