markdown ====== Einzahlung und Verwaltung von Gebühren ====== Regel 128 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Einzahlung und Verwaltung von Gebühren. Regel 128 (1) EPGVO -> [[Einzahlungspflicht]] \\ Beschreibt die Pflicht der Parteien, nachzuweisen, dass die erforderlichen Gebühren zu den festgelegten Terminen eingezahlt wurden. Regel 128 (2) EPGVO -> [[Gebührennachweis]] \\ Erklärt, dass die Zahlungsweise der Gebühren und der Nachweis der Zahlung durch einen bestimmten Beleg zu erfolgen haben. Regel 128 (3) EPGVO -> [[Nichtzahlung von Gebühren]] \\ Regelt die Konsequenzen der Nichtzahlung von Gebühren, einschließlich der Möglichkeit der Abweisung von Anträgen oder der Einstellung des Verfahrens. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.