====== Eintragung und Zuweisung bei der Zentralkammer ====== Regel 38.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Eintragung und Zuweisung bei der Zentralkammer. **Regel 38.1 EPGVO** Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend für die Eintragung und Zuweisung bei der Zentralkammer. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPGVO -> [[Schriftliches Verfahren, wenn sich die Zentralkammer mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens befasst]] \\ Beschreibt das schriftliche Verfahren, wenn eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen wird.