====== Eintragung und Zuteilung eines Aktenzeichens ====== Regel 230 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Schritte, die die Kanzlei unternimmt, wenn die Berufungsschrift den Anforderungen entspricht, einschließlich der Eintragung des Eingangsdatums, der Zuteilung eines Aktenzeichens und der Zustellung an die Parteien. **Regel 230 (1) EPGVO** Entspricht die Berufungsschrift den in Regel 229.1 genannten Anforderungen, hat die Kanzlei (a) das Datum des Eingangs der Berufungsschrift einzutragen und dem Berufungsverfahren ein Aktenzeichen zuzuteilen, (b) das Berufungsverfahren in das Register aufzunehmen, (c) dem Berufungskläger das Aktenzeichen und das Eingangsdatum mitzuteilen und (d) die Berufungsschrift allen Parteien des Verfahrens erster Instanz zuzustellen. ===== siehe auch ===== Regel 230 EPGVO -> [[Aufnahme in das Register (Berufungsgericht)]] \\ Beschreibt die Eintragung der Berufungsschrift in das Register und die Zustellung an die Parteien.