====== Eintragung und Information über Patente ====== Artikel 9 (1) h) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Eintragung und Information über Beschränkungen, Lizenzen und Rechtsübertragungen. **Artikel 9 (1) h) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die [[teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] übertragen dem [[EP:Europäisches Patentamt|EPA]] im Sinne von Artikel 143 EPÜ [-> [[ep:Besondere Organe des Europäischen Patentamts]]] die folgenden Aufgaben [-> [[Aufgabenübertragung an das EPA]]], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS -> [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]]] ausführt: Die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das EPA über alle Beschränkungen, Lizenzen, Rechtsübertragungen und Nichtigerklärungen Europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung informiert wird. ===== siehe auch ===== Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Aufgabenübertragung an das EPA]] \\ Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.