====== Eintragung in das Register (Ex-parte-Verfahren) ====== Regel 90 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Eintragung des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts in das Register. **Regel 90 EPGVO** Sind die Anforderungen der Regel 89.1 erfüllt, (a) trägt die Kanzlei so bald wie möglich das Datum des Eingangs des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes ein und teilt der Akte ein Aktenzeichen zu, (b) nimmt die Kanzlei das Verfahren in das Register auf, (c) unterrichtet die Kanzlei den Kläger so bald wie möglich über das Aktenzeichen und das Eingangsdatum und (d) leitet die Kanzlei den Antrag mit dem Hinweis, dass der Antrag zulässig ist, an das Europäische Patentamt weiter. ===== siehe auch ===== Regel 89 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.