====== Eintragung in das Register ====== Regel 83 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Eintragung des Antrags auf Rücktritt in das Register und die Wirksamkeit des Rücktritts. **Regel 83 (2) EPGVO** Der Kanzler trägt den Antrag auf Rücktritt so bald wie möglich in das Register ein. Der Rücktritt gilt als ab dem Tag der Eintragung in das Register wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 83 EPGVO -> [[Antrag auf Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für den Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für europäische Patente.