====== Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren ====== Regel 295 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist. **Regel 295 (a) EPGVO** Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn es mit einer Klage befasst ist, die sich auf ein Patent bezieht, das auch Gegenstand eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens (einschließlich eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens) vor dem Europäischen Patentamt oder einer nationalen Behörde ist, und die Entscheidung in diesem Verfahren kurzfristig zu erwarten ist. ===== siehe auch ===== Regel 295 EPGVO -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Gründe, unter denen das Gericht das Verfahren aussetzen kann, einschließlich der Anhängigkeit eines Einspruchs- oder Beschränkungsverfahrens, der Insolvenz einer Partei und der ordnungsgemäßen Rechtspflege.