====== Einspruch gegen die Zuständigkeit der Kammer ====== Regel 66 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, Einspruch gegen die Zuständigkeit der Kammer zu erheben. **Regel 66 (2) EPGVO** Der Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit der Kammer erheben. ===== siehe auch ===== Regel 66 EPGVO -> [[Einspruch]] \\ Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, die Zuständigkeit der Kammer oder die Sprache der Klageschrift zu erheben.