====== Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung ====== Regel 356 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, gegen eine Versäumnisentscheidung Einspruch zu erheben, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Einspruch. Regel 356 (1) EPGVO -> [[Frist für den Einspruch]] \\ Eine Partei, gegen die eine Versäumnisentscheidung ergangen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung beantragen. Regel 356 (2) EPGVO -> [[Erklärung für die Säumnis]] \\ Der Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung muss eine Erklärung für die Säumnis enthalten. Das Datum und das Aktenzeichen der Versäumnisentscheidung sind anzugeben. Die Partei hat für den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung eine Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Im Falle der Regel 355.1(a) ist mit dem Einspruch die von der Partei versäumte Handlung nachzuholen. Regel 356 (3) EPGVO -> [[Stattgabe des Einspruchs]] \\ Sind die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt, ist dem Einspruch stattzugeben, es sei denn, die Partei wurde in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Versäumnisentscheidung endgültig ist. Wird dem Einspruch stattgegeben, muss jede Veröffentlichung der Versäumnisentscheidung einen Hinweis darauf enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 355 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag eine Versäumnisentscheidung gegen eine Partei zu erlassen, wenn diese eine Handlung innerhalb der festgesetzten Frist versäumt oder nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. Regel 357 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)]] \\ Legt fest, dass die Regeln für Versäumnisentscheidungen des Gerichts erster Instanz entsprechend auf das Berufungsgericht angewendet werden.