====== Einspruch ======
Regel 48 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) besagt, dass die Regelungen für den Einspruch gemäß Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 entsprechend gelten.
**Regel 48 EPGVO**
Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.
Regel 66 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung der Einspruchsregelungen im Kontext einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
**Regel 66 EPGVO**
Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend.
===== siehe auch =====
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 3 – KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER NICHTVERLETZUNG|Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 2 – KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG|Klage auf Nichtigerklärung]] \\
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.