====== Einspruch ====== Regel 19 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, durch das der Beklagte Einspruch gegen die Klageschrift erheben kann. Regel 19.1 EPGVO -> [[Einspruchsgründe]] \\ Der Beklagte kann Einspruch gegen die Zuständigkeit des Gerichts, der Kammer oder die Sprache der Klageschrift erheben. Regel 19.2 EPGVO -> [[Inhalt des Einspruchs]] \\ Der Einspruch muss bestimmte Angaben und Begründungen enthalten. Regel 19.3 EPGVO -> [[Sprache des Einspruchs]] \\ Der Einspruch ist in der vorgeschriebenen Verfahrenssprache zu verfassen. Regel 19.4 EPGVO -> [[Verweisung an die Zentralkammer]] \\ Der Beklagte kann die Verweisung der Klage an die Zentralkammer beantragen. Regel 19.5 EPGVO -> [[Äußerung des Klägers]] \\ Der Kläger wird aufgefordert, sich zum Einspruch zu äußern oder Mängel zu beheben. Regel 19.6 EPGVO -> [[Frist zur Einreichung einer Klageerwiderung]] \\ Die Frist für die Klageerwiderung wird durch den Einspruch nicht beeinflusst. Regel 19.7 EPGVO -> [[Anerkennung der Zuständigkeit]] \\ Unterlässt der Beklagte den Einspruch, gilt die Zuständigkeit als anerkannt. Regel 48 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie der Regeln 20 und 21 entsprechend. **Regel 48** Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend. Die internationale Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts, einschließlich Einwände, die auf den Artikeln 29 [-> [[Verfahrensrecht:Anhängigkeitsregel]]] und 30 [-> [[Verfahrensrecht:Im Zusammenhang stehende Verfahren]]] der [[Verfahrensrecht:Brüssel-Ia-Verordnung|Verordnung Brüssel Ia]] basieren, können Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Regel 48 in Verbindung mit Regel 19.1(a) EPGVO sein.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 4. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023)) Regel 66 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie der Regeln 20 und 21 entsprechend. **Regel 66** Regel 19.1 bis .3 und .5 bis .7 sowie die Regeln 20 und 21 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== EPGVO, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#VERFAHREN BEI ERHEBUNG EINES EINSPRUCHS DURCH DEN BEKLAGTEN|Verfahren bei Erhebung eines Einspruchs durch den Beklagten]] \\ Regelt das Verfahren bei Einspruch des Beklagten.