====== Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz ====== Regel 15 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt die Einrichtung eines speziellen Registers für den einheitlichen Patentschutz als gesonderten Teil des Europäischen Patentregisters. **Regel 15 (1) DOEPS** Das in Artikel 9 Absatz 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vorgesehene Register für den einheitlichen Patentschutz wird hiermit als gesonderter Teil des vom Europäischen Patentamt nach Artikel 127 EPÜ geführten Europäischen Patentregisters eingerichtet. ===== siehe auch ===== Regel 15 DOEPS -> [[Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.