====== Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgericht ====== Artikel 10 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Einrichtung der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts. Artikel 10 (1) des Übereinkommens beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts. Artikel 10 (1) Satz 1 -> [[Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgerichtssitz]] \\ Beschreibt die Einrichtung einer Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts. Artikel 10 (1) Satz 2 -> [[Leitung und Aufgaben der Kanzlei]] \\ Erläutert die Leitung der Kanzlei durch den Kanzler und die ihr zugewiesenen Aufgaben. Artikel 10 (1) Satz 3 -> [[Öffentlichkeit des Kanzleiregisters]] \\ Regelt die Öffentlichkeit des von der Kanzlei geführten Registers unter bestimmten Bedingungen. ===== siehe auch ===== Artikel 10 -> [[Kanzlei]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.