====== Einrichtung der Kanzlei am Berufungsgericht ====== Artikel 10 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Einrichtung der Kanzlei am Sitz des Berufungsgerichts. **Artikel 10 (1)** Am Sitz des Berufungsgerichts wird eine Kanzlei eingerichtet. Sie wird vom Kanzler geleitet und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und der Verfahrensordnung ist das von der Kanzlei geführte Register öffentlich. ===== siehe auch ===== Artikel 10 -> [[Kanzlei]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.